Was umfasst das allgemeine Eingriffsverbot an Tieren gemäß § 7 des österreichischen Tierschutzgesetzes (TSchG)?
Das Verbot der Ausbildung von Jagdhunden unter Einsatz von künstlichen Reizen.
Das Verbot der Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes, wie z. B. das Kupieren von Schwanz und Ohren.
Das Verbot jeglicher tierärztlicher Heilbehandlungen, die Schmerzen verursachen könnten.
Ausschließlich das Verbot der dauerhaften Kennzeichnung von Haustieren durch Tätowierungen.