Wie ist die Notzeitfütterung im Bundesland Vorarlberg rechtlich geregelt?
Sie ist grundsätzlich verboten, um die natürliche Selektion des Wildes nicht zu beeinträchtigen.
Sie ist gesetzlich fix auf den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. März beschränkt.
Sie ist zulässig, wobei der Beginn und das Ende der Fütterungsperiode per Verordnung festgelegt werden.
Sie ist nur nach einer einzelbetrieblichen Genehmigung durch die Landesregierung gestattet.