Ein Jäger plant die Bejagung von Füchsen mittels Fallen. Welche der folgenden Aussagen beschreibt die rechtlich zulässige Vorgehensweise bei der Auswahl der Fanggeräte im Sinne des Tierschutzes und der Jagdgesetzgebung?
Der Einsatz von Schlingen ist am Fuchsbau unter Verwendung eines Stoppmechanismus gestattet.
Totschlagfallen sind zulässig, sofern sie durch eine Abdeckung gegen den Fehlfang von Haustieren gesichert sind.
Es dürfen ausschließlich Fanggeräte eingesetzt werden, die einen unversehrten Lebendfang ermöglichen, wie Kasten- oder Röhrenfallen.
Fallgruben dürfen zur Seuchenprävention eingesetzt werden, sofern sie täglich kontrolliert werden.