Welche Bestimmung gilt gemäß dem Salzburger Jagdgesetz 1993 hinsichtlich der Verwendung von Fanggeräten und Fallen?
Der Einsatz von Fanggeräten ist ausschließlich für die Bejagung von Federwild gestattet.
Sämtliche Fallenarten sind unabhängig von ihrer Bauweise generell untersagt.
Nur Fallen, die das Wild lebend unversehrt fangen, sind verboten.
Die Verwendung von nicht selektiven Netzen und Fallen ist verboten.