Was versteht man waffenrechtlich unter "Erwerb von Waffen"?
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Neben dem Kauf oder der Leihe (<4 Wochen) gehören zum Erwerb auch das Finden, Stehlen oder Erben von Waffen oder Munition.
Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
Den Waffenkauf.
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.