Was versteht man waffenrechtlich unter "Erwerb von Waffen"?

Erklärung:

Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Neben dem Kauf oder der Leihe (<4 Wochen) gehören zum Erwerb auch das Finden, Stehlen oder Erben von Waffen oder Munition.

A

Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt.

B

Den Waffenkauf.

Der Kauf von Waffen gehört unter anderem auch zum „Erwerb von Waffen“. Allerdings geht der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne – anders als beim Handykauf – noch über den Kauf heraus und umfasst z.B. auch die kurzfristige Leihe.

Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit im Fragenkatalog nicht gewünscht.

C

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

D

Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.