Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Neben dem Kauf oder der Leihe (<4 Wochen) gehören zum Erwerb auch das Finden, Stehlen oder Erben von Waffen oder Munition.
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Neben dem Kauf oder der Leihe (<4 Wochen) gehören zum Erwerb auch das Finden, Stehlen oder Erben von Waffen oder Munition.