Der Kauf von Waffen gehört unter anderem auch zum „Erwerb von Waffen“. Allerdings geht der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne – anders als beim Handykauf – noch über den Kauf heraus und umfasst z.B. auch die kurzfristige Leihe.
Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit im Fragenkatalog nicht gewünscht.