Was versteht man waffenrechtlich unter "Erwerb von Waffen"?
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Neben dem Kauf oder der Leihe (<4 Wochen) gehören zum Erwerb auch das Finden, Stehlen oder Erben von Waffen oder Munition.
Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
Den Waffenkauf.
Der Kauf von Waffen gehört unter anderem auch zum „Erwerb von Waffen“. Allerdings geht der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne – anders als beim Handykauf – noch über den Kauf heraus und umfasst z.B. auch die kurzfristige Leihe.
Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit im Fragenkatalog nicht gewünscht.
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.