Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?

A

Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.

B

Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.

C

Auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.

D

Auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.