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Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?
A
Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.
B
Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.
C
Auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.
D
Auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.