Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?
Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.
Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.
Auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.
Auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.