Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?

A

Beim zuständigen Amtsgericht.

B

Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

C

Bei einem Wildschadenschätzer.

D

Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.

E

Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.

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