Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?
Beim zuständigen Amtsgericht.
Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
Bei einem Wildschadenschätzer.
Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.
Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.