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Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?
A
Beim zuständigen Amtsgericht.
B
Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
C
Bei einem Wildschadenschätzer.
D
Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.
E
Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.