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Bei Wildschäden im Mais hat der Geschädigte zuvor zumutbare und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Schäden unterlassen. Sein Ersatzanspruch beträgt:
A
20 %
B
50 %
C
80 %
D
100 %
Bei Wildschäden im Mais hat der Geschädigte zuvor zumutbare und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Schäden unterlassen. Sein Ersatzanspruch beträgt:
20 %
50 %
80 %
100 %