Welche Aussage trifft auf ein als Fallwild aufgefundenes Stück Rehwild zu?
Es muss unverzüglich vergraben werden.
Ein Tierarzt muss prüfen, ob das Stück noch genusstauglich ist.
Das Stück ist bei der Ordnungsbehörde abzuliefern.
Es ist grundsätzlich als genussuntauglich anzusehen.