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Mit welchem Tag muss die Streckenliste eines Jagdjahres durch den Revierinhaber abgeschlossen werden?
„Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG)