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Mit welchem Tag muss die eines Jagdjahres durch den Revierinhaber abgeschlossen werden?


„Die ist der jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene der vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG)