Mit welchem Tag muss die Streckenliste eines Jagdjahres durch den Revierinhaber abgeschlossen werden?

Erklärung:

„Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG )

A

Mit dem Tag des Auslaufens der Jagdzeit des abschussplanpflichtigen Wildes

B

Mit dem letzten Tag des Jagdjahres

C

Mit dem Tag der Aufstellung des neuen Abschussplanes