In welchem Umkreis von Fütterungen darf Schalenwild in Notzeiten nicht erlegt werden?

Erklärung:

BJagdG § 19 - Sachliche Verbote

  1. Verboten ist …
    (10) In Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen
A

Im Umkreis von 200 m

B

Im Umkreis von 100 m

C

Im Umkreis von 50 m