Wann kann die Untere Jagdbehörde Einblick in die Streckenliste verlangen?

Erklärung:

„Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG )

A

Ausschließlich zum Ende eines Jagdjahres

B

Zum Ende einer Pachtperiode

C

Jederzeit