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Wann kann die Einblick in die verlangen?


„Die ist der jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene der vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG)