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Wann kann die Untere Jagdbehörde Einblick in die verlangen?


„Die ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene der Jagdbehörde vorzulegen.“ (§ 16 AVBayJG)