Berechtigt eine für den Abschuss von Niederwild ausgestellte schriftliche Jagderlaubnis den Jagdgast auch zur Tötung wildernder Hunde und Katzen?

Erklärung:

Der Jagdschutz wird primär vom Revierinhaber, einem Jagdaufseher und der Polizei ausgeübt. Allerdings kann der Revierinhaber einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben. In diesem Fall darf der Jagdgast jedoch nur einen beschränkten Jagdschutz des Wildes vor Futternot und Wildseuche ausüben.

A

Ja

B

Nein