Berechtigt eine für den Abschuss von Niederwild ausgestellte schriftliche Jagderlaubnis den Jagdgast auch zur Tötung wildernder Hunde und Katzen?
Der Jagdschutz wird primär vom Revierinhaber, einem Jagdaufseher und der Polizei ausgeübt. Der Revierinhaber kann einem Jagdgast auch die Ausübung des Jagdschutzes erlauben. Der Jagdgast darf jedoch nur einen beschränkten Jagdschutz des Wildes vor Futternot und Wildseuche.
Ja
Nein