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Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den jagdgesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?