„Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.“ (Siehe: § 16 III BJagdG – Jugendjagdschein)
Aufgrund der 5 Schützen handelt es sich bereits um eine Gesellschaftsjagd. An dieser darf der Inhaber des Jugendjagdscheins nicht als Schütze, sondern nur als Treiber teilnehmen.