Ein Eigenjagdbesitzer stellt fest, dass der Wildackeraufwuchs unter der Schattenwirkung seiner durchgewachsenen Hecke kümmert. Er beabsichtigt deshalb, die ihm gehörende Hecke zurückzuschneiden. Ist diese Maßnahme naturschutzrechtlich erlaubt?
A
Ja, ohne Einschränkung
B
Ja, aber nur außerhalb der Vegetationszeit (Oktober bis Februar)
Die schlechten Wuchsbedingungen für den Wildacker durch den Schatten der Hecke gilt als vernünftiger Grund für das zurückschneiden.