Ein Eigenjagdbesitzer stellt fest, dass der Wildackeraufwuchs unter der Schattenwirkung seiner durchgewachsenen Hecke kümmert. Er beabsichtigt deshalb, die ihm gehörende Hecke zurückzuschneiden. Ist diese Maßnahme naturschutzrechtlich erlaubt?

A

Ja, ohne Einschränkung

B

Ja, aber nur außerhalb der Vegetationszeit (Oktober bis Februar)

Die schlechten Wuchsbedingungen für den Wildacker durch den Schatten der Hecke gilt als vernünftiger Grund für das zurückschneiden.