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Bei der Zusammenstellung und Festsetzung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Dürfen andere als naturschutzfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen?
A
Ja, z.B. bei wirtschaftlichen und infrastrukturellen Aspekten.
B
Ja, z.B. politische Zweckmäßigkeiten.
C
Nein.