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Bei der Zusammenstellung und Festsetzung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Dürfen andere als naturschutzfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen?
Bei der Zusammenstellung und Festsetzung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Dürfen andere als naturschutzfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen?