Waidwissen logo
Waidwissen
69 / 187

Wer ist Feststellungsbehörde eines Wildschadens, wenn der Notvorstand die Geschäfte der führt?


Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr. (§ § 46 II BbgJagdG)