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Wer ist Feststellungsbehörde eines Wildschadens, wenn der Notvorstand die Geschäfte der Jagdgenossenschaft führt?
Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr. (§ 46 II BbgJagdG)