Wie ist die Fütterung von Rotwild während der Notzeit im Bundesland Salzburg gesetzlich geregelt?
Fütterungen sind in Salzburg generell untersagt, um die natürliche Selektion nicht zu beeinträchtigen.
Eine Fütterung ist nur nach expliziter Einzelgenehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Die Winterfütterung von Rotwild stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar.
Die Notzeitfütterung ist eine rein freiwillige Hege-Maßnahme ohne rechtliche Bindung.