Wer legt im Bundesland Vorarlberg den Beginn und das Ende der Notzeit für die Wildfütterung rechtlich verbindlich fest?
Das Vorarlberger Jagdgesetz durch fixe Kalenderdaten (1. November bis 30. April)
Der Jagdausübungsberechtigte eigenständig nach der Schneehöhe
Der Landesjagdverband durch eine jährliche Pressemitteilung
Die zuständige Behörde mittels Verordnung