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Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk
A
kraft Gesetzes als eigenes Recht
B
mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Jagdbehörde
C
überhaupt nicht; die hat nur ein Jagdaufseher
Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk
kraft Gesetzes als eigenes Recht
mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Jagdbehörde
überhaupt nicht; die hat nur ein Jagdaufseher