195 / 545
Einem Jagdgast, der eine schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers zur Jagdausübung auf einen Rehbock hat, kommt beim Abendansitz, 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt, eine Katze vor. Darf er sie erlegen?
Nein, der Jagdgast darf die Katze nicht erlegen. In Hessen darf auch ein Jagdgast den Jagdschutz ausüben. Allerdings muss der Revierinhaber diese Erlaubnis schriftlich erteilen.
Auf jagende Katzen darf in Hessen der Jagdschutz unter Einhaltung folgender Entfernungen ausgeübt werden:
- 500 Meter Entfernung zur nächsten Ansiedlung
- 300 Meter Entfernung zur nächsten Ansiedlung vom 1. März bis 31. August