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Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
A
die Berufsgenossenschaft
B
der Revierinhaber
C
die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
D
die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers