Welche Aussagen treffen auf Eigenjagdbezirke zu?

A

ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen zusammenhängend im Eigentum ein und derselben Person stehen und mindestens 75 ha Größe haben

B

ein Eigenjagdbezirk wird auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdbehörde festgestellt

C

befriedete Bezirke werden bei der Berechnung der Mindestgröße berücksichtigt

D

der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ist Inhaber des Jagdrechts