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Welche Aussagen treffen auf Eigenjagdbezirke zu?
A
ein Eigenjagdbezirk entsteht, wenn land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen zusammenhängend im Eigentum ein und derselben Person stehen und mindestens 75 ha Größe haben
B
ein Eigenjagdbezirk wird auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdbehörde festgestellt
C
befriedete Bezirke werden bei der Berechnung der Mindestgröße berücksichtigt
D
der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ist Inhaber des Jagdrechts