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Wann geht die Schusswaffeneigenschaft im Sinne des Waffengesetzes verloren?
A
wenn mehrere wesentliche Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
B
wenn alle wesentlichen Teile vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.
C
wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.