Wie wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ermittelt?
Es wird die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen (Kopfmehrheit) und die Mehrheit der vertretenen Fläche (Flächenmehrheit) benötigt.
Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Jäger sowie die Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
Maßgeblich ist allein die Mehrheit der vertretenen Grundfläche ohne Berücksichtigung der Anzahl der Eigentümer.
Es reicht die einfache Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen aus.