Welche Vorschrift gilt für die Behandlung von seuchenverdächtigem Wild?
Seuchenverdächtiges Wild soll am Fund- bzw. Erlegungsort verbleiben
Der Transport von seuchenverdächtigem Wild erfolgt zusammen mit anderen erlegten Stücken auf dem Wildwagen
Bei Seuchenverdacht muss das Veterinäramt (Amtstierarzt) informiert werden