Welche Vorschrift gilt für die Behandlung von seuchenverdächtigem Wild?

A

Seuchenverdächtiges Wild soll am Fund- bzw. Erlegungsort verbleiben

B

Der Transport von seuchenverdächtigem Wild erfolgt zusammen mit anderen erlegten Stücken auf dem Wildwagen

C

Bei Seuchenverdacht muss das Veterinäramt (Amtstierarzt) informiert werden