Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen. Das Grundstück darf durch den Jagdausübungsberechtigten nicht beschädigt werden. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dürfen das Wild weder gefährden noch verletzen.