Musterantwort
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten, den Jagdaus-übungsberechtigten und ihren Beauftragten sowie den dazu befugten Behörden gestattet.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten, den Jagdaus-übungsberechtigten und ihren Beauftragten sowie den dazu befugten Behörden gestattet.