Durch welche Personengruppen darf der Wald außerhalb öffentlicher Wege mit Kraftfahrzeugen auf Grundlage des Waldgesetzes befahren werden?
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten, den Jagdaus-übungsberechtigten und ihren Beauftragten sowie den dazu befugten Behörden gestattet.