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Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.
A
Das ist waffenrechtlich erlaubt.
B
Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.
Ein längeres Überlassen von Waffen muss durch den Überlasser bei der Behörde angezeigt werden. Ein kurzes Überlassen, z. B. auf einem Schießstand, ist möglich.
C
WBK-Inhaber dürfen ihre Schusswaffen grundsätzlich immer tauschen.