Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.
Das ist waffenrechtlich erlaubt.
Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.
Ein längeres Überlassen von Waffen muss durch den Überlasser bei der Behörde angezeigt werden. Ein kurzes Überlassen, z. B. auf einem Schießstand, ist möglich.
WBK-Inhaber dürfen ihre Schusswaffen grundsätzlich immer tauschen.