Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.

A

Das ist waffenrechtlich erlaubt.

B

Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.

Ein längeres Überlassen von Waffen muss durch den Überlasser bei der Behörde angezeigt werden. Ein kurzes Überlassen, z. B. auf einem Schießstand, ist möglich.

C

WBK-Inhaber dürfen ihre Schusswaffen grundsätzlich immer tauschen.