Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf...

A

an Gesellschaftsjagden teilnehmen

Genau genommen darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur als Treiber nicht jedoch als Schütze an Gesellschaftsjagden teilnehmen. Diese Antwortmöglichkeit ist also eigentlich korrekt, wird aber vom Bundesland Niedersachsen als Falschantwort gefordert.

B

an einem Gemeinschaftsansitz teilnehmen

C

an einer Treibjagd mit insgesamt drei Jägern und einem Treiber teilnehmen

Nach Niedersächsischem Jagdgesetz handelt es sich hierbei noch nicht um eine Gesellschaftsjagd, weil diese erst ab mehr als 3 Schützen/Schützinnen beginnt (siehe: § 23 NJagdG ). An einer Gesellschaftsjagd hingegen darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur als Treiber teilnehmen.

D

allein auf Ansitz gehen