Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den gesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?

A

Der Jagdgast

B

Der Revierinhaber