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Welche nachgenannte Interessengruppe darf keinen Vertreter für die Besetzung des Jagdbeirates dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt vorschlagen?


Diese Frage prüft § 39 NJagdG zu den :

„Der wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar je eine Person auf

  1. des Landvolks Niedersachsen - Landesbauernverband e. V.,
  2. des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen e. V.,
  3. des Zentralverbandes der und in Niedersachsen e. V.,
  4. der anerkannten Landesjägerschaft,
  5. der oder des Naturschutzbeauftragten oder, sofern eine Bestellung nicht erfolgt ist, der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und
  6. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten.“