Welche nachgenannte Interessengruppe darf keinen Vertreter für die Besetzung des Jagdbeirates dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt vorschlagen?
Diese Frage prüft § 39 NJagdG zu den Jagdbeiräten:
„Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar je eine Person auf Vorschlag