Zur Wettkampfteilnahme ins Ausland mitnehmen.
Mitnahme im Sinne des Waffengesetzes ist der Transport über eine Grenze zur Verwendung ohne dauerhaften Verbleib, z.B. bei einer Jagdreise nach Polen.
Verbringen im Sinne des Waffengesetzes ist der Transport über eine Grenze mit dem Ziel des Verbleibs in einem anderen Land oder des Besitzwechsels, z.B. beim Verkauf einer Waffe nach England.