Innerhalb welcher gesetzlichen Frist und wo muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?

A

jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober

B

Innerhalb 1 Woche

C

Innerhalb 1 Monats

D

bei der Gemeinde

E

Bis zu Beginn der Ernte

F

bei der Jagdbehörde