Innerhalb welcher gesetzlichen Frist und wo muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?
jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober
Innerhalb 1 Woche
Innerhalb 1 Monats
bei der Gemeinde
Bis zu Beginn der Ernte
bei der Jagdbehörde