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Sind Sie als Inhaber eines unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins zum Abschuss eines Rehbocks Jagdschutzberechtigter im Sinne des Jagdgesetzes?
Zu den Jagdschutzberechtigten zählen nach § 25 BJagdG:
- Jagdausübungsberechtigte
- Bestätigte Jagdaufseher
- Polizeibeamte
Ein Jagderlaubnisschein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.