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Sind Sie als Inhaber eines unentgeltlichen zum Abschuss eines Rehbocks im Sinne des Jagdgesetzes?


Zu den Jagdschutzberechtigten zählen nach § 25 BJagdG:

  1. Bestätigte Jagdaufseher
  2. Polizeibeamte

Ein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.