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Welche Institution ist für die Abrundung eines zuständig?


Die Fläche eines Jagdbezirkes kann gemäß § 5 BJagdG durch Hinzufügen, Wegnehmen oder Austauschen von Landflächen abgerundet werden. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege oder der notwendig ist.