Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?

A

Ja, wenn er den Schaden bei der Gemeinde anmeldet

B

Ja, wenn er den Schaden bei der Jagdbehörde anmeldet

C

Nein

Es besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz, weil Wildschäden im Feld innerhalb von einer Woche der Gemeinde gemeldet werden müssen.