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Wie muss sich der bei der Ausübung des Jagdschutzes ausweisen?


Siehe: Landesjagdgesetz NRW § 25 Inhalt des Jagdschutzes.

Zur Ausübung des Jagdschutzes sind folgende Personen berechtigt und müssen sich in NRW auch als ausweisen können:

  • (→ Jagdschutzausweis)
  • Bestätigte Jagdaufseher (→ Dienstausweis)
  • Polizeibeamte (→ Polizeidienstausweise)