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Wie muss sich der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausübung des Jagdschutzes ausweisen?
Siehe: Landesjagdgesetz NRW § 25 Inhalt des Jagdschutzes.
Zur Ausübung des Jagdschutzes sind folgende Personen berechtigt und müssen sich in NRW auch als Jagdschutzberechtigte ausweisen können:
- Jagdausübungsberechtigte (→ Jagdschutzausweis)
- Bestätigte Jagdaufseher (→ Dienstausweis)
- Polizeibeamte (→ Polizeidienstausweise)