Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

A

Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft

B

Der Jagdpächter

C

Der Grundstückseigentümer

D

Das legt die Untere Jagdbehörde fest.

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