Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

A

Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft

B

Der Grundstückseigentümer

C

Der Jagdpächter

D

Das legt die Untere Jagdbehörde fest.