Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 42 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes verboten?
auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind
auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind