Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004 ) sind rechtlich zutreffend?
Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.
Erlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.
Erlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.
Erlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.