Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004 ) sind rechtlich zutreffend?

A

Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.

B

Erlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.

C

Erlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.

D

Erlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.