159 / 208
Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853
A
Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.
B
Erlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden.
C
Erlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden.
D
Erlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt.