108 / 229
Ein Eigenjagdbezirk von 140 Hektar Größe soll in Form von zwei eigenständigen Jagdbezirken verpachtet werden. Ist dies zulässig?
Die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk ist im § 7 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) festgelegt. In diesem ist geregelt, dass ein Eigenjagdbezirk mindestens 75 Hektar umfassen muss. Bei einer Teilung eines 140 Hektar großen Eigenjagdbezirks in zwei eigenständige Jagdbezirke würde jeder dieser Bezirke unter der Mindestgröße von 75 Hektar liegen.