Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden , wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies kann erfolgen nur durch
einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer unteren Jagdbehörde
eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen jagdausübungsberechtigten Personen
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Forstamt
eine mündliche Absprache zwischen zwei benachbarten Jagdbezirken