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Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden , wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies kann erfolgen nur durch
A
einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer unteren Jagdbehörde
B
eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen jagdausübungsberechtigten Personen
C
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Forstamt
D
eine mündliche Absprache zwischen zwei benachbarten Jagdbezirken