Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden , wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies kann erfolgen nur durch

A

einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer unteren Jagdbehörde

B

eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen jagdausübungsberechtigten Personen

C

eine schriftliche Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Forstamt

D

eine mündliche Absprache zwischen zwei benachbarten Jagdbezirken