Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr.7 des Landesjagdgesetzes?

A

generell von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens

B

im Sommer von 23:00 Uhr abends bis 4:00 Uhr morgens und im Winter von18:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens

C

in den Jagdgesetzen ist die Nachtzeit nicht definiert, sondern im Naturschutzgesetz

D

von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang