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Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr.7 des Landesjagdgesetzes?
A
generell von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr morgens
B
im Sommer von 23:00 Uhr abends bis 4:00 Uhr morgens und im Winter von18:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens
C
in den Jagdgesetzen ist die Nachtzeit nicht definiert, sondern im Naturschutzgesetz
D
von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang