Ein Jagdgast verursacht beim Abtransport eines Stückes Schwarzwild in grob fahrlässiger Weise erheblichen Schaden an einem Maisfeld. Welche Aussage ist richtig?
Keiner haftet für den Schaden, da er bei einer Jagdausübung entstanden ist.
Nur der Jagdgast haftet für den Schaden.
Die jagdausübungsberechtigte Person haftet für den Schaden.
Die jagdausübungsberechtigte Person und Jagdgast haften je zur Hälfte für den Schaden.