In § 50 der Landesjagdverordnung von Rheinland-Pfalz ist die Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen festgelegt. Welche der nachstehenden Aussagen ist richtig?

A

Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 Meter.

B

Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 Meter.

C

Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,00 Meter.

D

Als übliche Schutzvorrichtungen sind insbesondere anzusehen gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 2,20 Meter.