Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?
jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück
dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
dem bestätigten Jagdaufseher