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Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?
A
jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück
B
dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
C
dem bestätigten Jagdaufseher
D