Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?

A

jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück

B

dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft

C

dem bestätigten Jagdaufseher