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Wie viele Personen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 700 Hektar höchstens jagdausübungsberechtigt sein?


Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz

In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
  • Regel:
    • Bis 250 ha → max. 3 Personen
    • Danach: je angefangene 100 ha → +1 Person
  • Rechnung bei 700 ha:
    • 250 ha → 3 Personen
    • Restliche 450 ha → 5 × angefangene 100 ha → +5 Personen
    • Insgesamt: 3 + 5 = 8 Personen
MerkeBis 250 ha – drei . Danach zählt jede angefangene 100 ha als Extra-Jäger.