84 / 229
Wie viele Personen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 700 Hektar höchstens jagdausübungsberechtigt sein?
Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz
In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
- Regel:
- Bis 250 ha → max. 3 Personen
- Danach: je angefangene 100 ha → +1 Person
- Rechnung bei 700 ha:
- 250 ha → 3 Personen
- Restliche 450 ha → 5 × angefangene 100 ha → +5 Personen
- Insgesamt: 3 + 5 = 8 Personen