Welche Aussagen sind zutreffend? Außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken ...

A

darf Rot-, Dam- und Muffelwild nicht gehegt werden.

B

gilt der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG uneingeschränkt.

C

erfolgt die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild grundsätzlich im Rahmen der festgelegten Jagdzeiten.

D

ist die Ausübung der Jagd darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II bedarf der Einwilligung der Unteren Jagdbehörden.